Strafbarkeit

Strafbarkeit

Strafrechtliche Verantwortung

Das (bedingt) vorsätzliche Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder in Unkenntnis lassen der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen durch den Arbeitgeber wird vom Straftatbestand des § 266 a StGB umfasst und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Dabei stehen dem Arbeitgeber seine vertretungsberechtigten Organe gleich, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Für Scheinselbständige kann eine Beihilfestrafbarkeit gegeben sein (§ 27 StGB). Daneben kommt in den Konstellationen der Scheinselbständigkeit auch eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung in Betracht.

Beispiel: 
Der Auftraggeber wird von einem seiner Berater (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt) auf eine risikobelastete Kooperation mit einem Fremddienstleister hingewiesen. Dennoch kümmert er sich nicht um eine Klärung, sondern lebt das Auftragsverhältnis einfach weiter und nimmt den Rechtsverstoß hierdurch billigend in Kauf,

Ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung

§ 111 SGB IV (ggf. i.V.m. § 30 Abs. 1 OWiG) enthält unter anderem Bußgeldandrohungen von bis zu 50.000,00 Euro für Verstöße gegen Meldeobliegenheiten und/oder Pflichten zum Führen von Lohnunterlagen. Auch das AÜG (vgl. § 16) hält empfindliche Geldbußen bei Scheinselbständigkeit in illegalen Drittpersonalüberlassungsfällen bereit.

Beispiel 1:  
Die Deutsche Rentenversicherung stellt im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28 p SGB IV) problematische Auftragsverhältnisse zu in der Vergangenheit beschäftigten Honorarkräften fest. Das Unternehmen kann die nach §§ 8 ff. BVV geschuldeten Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellen.

Beispiel 2: 
Der Vertragspartner eines Scheinselbständigen setzt diesen für einen Kundenauftrag ein. Der Scheinselbständige ist wie ein "normaler" Arbeitnehmer in den Betrieb des Kunden eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen. Es liegt ein Fall der illegalen Drittüberlassung vor.
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