Betroffene

Die Betroffenen

Gesellschafter-/Geschäftsführer und mitarbeitende Familienangehörige
 
Erbringen Gesellschafter-/Geschäftsführer oder mitarbeitende Familienangehörige ihre Leistungen für ein Unternehmen auf der Grundlage eines (mündlichen oder schriftlichen) Anstellungsvertrages gegen Zahlung einer zumindest teilweisen gewinnunabhängigen Tätigkeitsvergütung, können sie eine dem Grunde nach in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung beitragspflichtige abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ausüben und zum Unternehmen in einem "normalen" Arbeits- bzw. Dienstverhältnis stehen.

Freie Mitarbeiter, Dienst-/Werkleister, Honorarkräfte und Subunternehmer
 
Bereits aus § 611 a BGB ergibt sich, dass der Wille zur Begründung einer Kooperation zwischen Selbständigen nicht entscheidend ist, wenn sich aus der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses ergibt, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt.

Aufdeckungsrisiken
 
Häufig legt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen von sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen nach § 28 p SGB IV den Finger in die Wunde und behauptet das Vorliegen von Scheinselbständigkeit. Aufdeckungsrisiken bestehen aber auch durch Zollkontrollen, insbesondere in den sofortmeldepflichtigen Branchen. Schließlich werden Scheinselbständigkeitsproblematiken in der Praxis zunehmend  durch den Betroffenen selbst angestoßen, nämnlich dann, wenn es zu einem Zerwürfnis mit dem Auftraggeber kommt und der Scheinselbständige versucht, der Gefahr einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Behauptung eines Arbeitnehmerstatus entgegenzuwirken.
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