Steuerliche Korrekturen

Steuerliche Korrekturen

Allgemeines

Zwar kann die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen im Einzelfall von der steuerrechtlichen Betrachtung abweichen. In vielen Fällen wird aber auf Grund der zumindest sehr ähnlichen Beurteilungskriterien tatsächlich Deckungsgleichheit bestehen.

Beispiel:
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt die Deutsche Rentenversicherung das Vorliegen von Scheinselbständigkeit fest. Das für den Betroffenen zuständige Finanzamt schließt sich dieser Auffassung an.

Lohn-/Umsatzsteuer

Gemäß § 42 d Abs. 1, 6 EStG haften der Vertragspartner und ggf. auch der (vedeckte) Entleiher neben dem Scheinselbständigen gesamtschuldnerisch für die Lohnsteuer bis zur Grenze der in §§ 47, 169 ff. AO normierten Verjährungsfristen. Hat der Scheinselbständige überdies zu Unrecht mit Umsatzsteuer fakturiert und sein Auftraggeber fehlerhafter Weise einen Vorsteuerabzug geltend gemacht, muss auch diese Fehlbehandlung rückwirkend korrigiert werden.

Beispiel:
Die A-GmbH hat die Vorsteuer aus den Rechnungen eines Scheinselbständigen geltend gemacht. Daher ist sie zur Rückgewähr dieses Steuervorteils verpflichtet.
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