Rückforderungsrisiken
Sozialversicherungsbeiträge
Beispiel:
Der Auftraggeber wird zur Nachzahlung für den Zeitraum ab 2019 in Höhe von 80.000,00 Euro herangezogen. Darin enthalten sind Arbeitnehmeranteile in Höhe von 30.000,00 Euro. Ist der Scheinselbständige nicht mehr für den Auftraggeber tätig, scheidet bereits aus diesem Grund ein Regress aus. Aber selbst wenn das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt wird, kann der Auftraggeber die 30.000,00 Euro nur im Rahmen der nächsten drei Gehaltsläufe nach Erhalt des Nachzahlungsbescheides einbehalten und auch das nur, soweit hierdurch die Pfändungsfreigrenze des Betroffenen nicht berührt wird. Im Ergebnis wird der Auftraggeber - wenn überhaupt - daher nur einen Teil seines "Schadens" erstattet bekommen.
Vergütung
Nach der Rechtsprechung des BAG kann der Auftraggeber unter Umständen die Rückzahlung überzahlter Vergütung verlangen, wenn der Arbeitnehmerstatus eines Scheinselbständigen nachträglich festgestellt wird. Denn wenn beide Parteien bei Beginn der Zusammenarbeit von dem Problem der Scheinselbständigkeit gewusst und (richtigerweise) statt des gewählten Auftragsverhältnisses ein "normales" Arbeitsverhältnis begründet hätten, wäre der Vergütungsanspruch des Scheinselbständigen meist niedriger vereinbart worden.
Beispiel:
Die Parteien schließen einen Freien Mitarbeitervertrag mit einer Vergütung von 45,00 Euro/Stunde. Mit dem Scheinselbständigen vergleichbare Arbeitnehmer des Auftraggebers erhalten nur ein Gehalt von 25,00 Euro/Stunde. Hätten die Parteien gewusst, dass auch ihr Vertragsverhältnis eigentlich ein Arbeitsverhältnis ist, spricht viel dafür, dass sie sich ebenfalls nur auf eine Vergütung von 25,00 Euro/Stunde verständigt hätten. Kann sich der Scheinselbständige nicht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, läuft er Gefahr, dass er dem Auftraggeber die zuviel erhaltene Differenz (20,00 Euro/Stunde) erstatten muss.