Haftung

Haftung

Vertretungsberechtigte Organe

Vertretungsberechtigte Organe haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft typischerweise die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (vgl. z. B. § 43 GmbHG).  Verletzen sie diese Obliegenheit, haften sie der Gesellschaft vorbehaltlich etwaig vereinbarter Haftungsausschlüsse für den entstandenen Schaden. Zur geschuldeten Sorgfalt kann bei entsprechendem Anlass auch gehören, den eigenen sozialversicherungsrechtlichen Status sowie den von mitarbeitenden Familienangehörigen aber auch den sozialversicherungsrechtlichen Status der Zusammenarbeit mit Fremddienstleistern durch das Durchlaufen entsprechender Verwaltungsverfahren (§§ 7 a, 28 h SGB IV) verbindlich und rechtssicher klären zu lassen.

Beispiel: 
Der Geschäftsführer einer GmbH schließt einen Kooperationsvertrag mit einem Freien Mitarbeiter. Aufgrund der Art und Weise der Zusammenarbeit hätte er die Gefahr des Vorliegens von Scheinselbständigkeit erkennen können und müssen.

(Steuer-) Berater

Hat bei der Begründung des Vertragsverhältnisses ein Berater mitgewirkt (z. B. Rechtsanwalt) oder offenbarte sich einem Berater (z. B. Steuerberater) im Zuge der Auftragsabwicklung ein Scheinselbständigkeitsproblem, können diese Personen unter Umständen zur Rechenschaft gezogen werden.

Beispiel 1: 
Der vom Auftraggeber beauftragte Rechtsanwalt wird mit der Erstellung eines Honorarvertrages beauftragt. Aus den zur Mandatserledigung erforderlichen Informationen muss er auf ein Scheinselbständigkeitsrisiko schließen. Dennoch weist er den Auftraggeber auf dieses Problem nicht hin.

Beispiel 2: 
Der Steuerberater übernimmt die laufende Lohnbuchführung für eine Gesellschaft. Das Gehalt des nicht an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer (sog. Fremdgeschäftsführer) rechnet er sozialversicherungsfrei ab, ohne dem Mandanten die Statusprüfung durch einen Rechtsanwalt oder das Durchlaufen eines Statusfeststellungsverfahrens zu empfehlen.
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