Haftung
Vertretungsberechtigte Organe
Der Geschäftsführer einer GmbH schließt einen Kooperationsvertrag mit einem Freien Mitarbeiter. Aufgrund der Art und Weise der Zusammenarbeit hätte er die Gefahr des Vorliegens von Scheinselbständigkeit erkennen können und müssen.
(Steuer-) Berater
Hat bei der Begründung des Vertragsverhältnisses ein Berater mitgewirkt (z. B. Rechtsanwalt) oder offenbarte sich einem Berater (z. B. Steuerberater) im Zuge der Auftragsabwicklung ein Scheinselbständigkeitsproblem, können diese Personen unter Umständen zur Rechenschaft gezogen werden.
Beispiel 1:
Der vom Auftraggeber beauftragte Rechtsanwalt wird mit der Erstellung eines Honorarvertrages beauftragt. Aus den zur Mandatserledigung erforderlichen Informationen muss er auf ein Scheinselbständigkeitsrisiko schließen. Dennoch weist er den Auftraggeber auf dieses Problem nicht hin.
Beispiel 2:
Der Steuerberater übernimmt die laufende Lohnbuchführung für eine Gesellschaft. Das Gehalt des nicht an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer (sog. Fremdgeschäftsführer) rechnet er sozialversicherungsfrei ab, ohne dem Mandanten die Statusprüfung durch einen Rechtsanwalt oder das Durchlaufen eines Statusfeststellungsverfahrens zu empfehlen.